Memes in der rechtlichen Betrachtung


Sie sind mittlerweile allgegenwärtig. Hauptsächlich in den sozialen Medien, zum Teil in Werbeanzeigen, aber zumindest in privaten Chats sollten sie jedem schon einmal untergekommen sein. Die Rede ist von sogenannten Memes, die in Gestalt von Bildern oder Gifs mit kurzen, aber hervorstechenden Worten oder Sätzen meist einen lustigen Kontext schaffen und so das Internet erobern.

Die Grundlage der Memes sind in aller Regel bekannte, also nicht selbst gemachte Bilder oder Screenshots aus Videos, Serien oder Filmen. Und genau das ist die Krux. Denn immer, wenn man fremde Inhalte nutzt, besteht die Gefahr von Rechtsverletzungen.

Ob solche im Fall von Memes tatsächlich gegeben sind und was für Konsequenzen diese nach sich ziehen können, soll im Folgenden näher beleuchtet werden:

 

Memes und das Urheberrecht

An den Bildern oder Fotos besteht regelmäßig das Urheberrecht eines Dritten, nämlich der Person, der diese Werke geschaffen hat.

Dieses umfasst das Recht, zu bestimmen, wer die Werke nutzen kann und in welcher Art diese Nutzung erfolgen darf.

Erstellt nun jemand ein Meme, was mithilfe von Apps heutzutage innerhalb von Sekunden möglich ist, nimmt er durch Hinzufügen des Textes zunächst eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne vor. Durch das Online-Stellen auf dem Social-Media-Kanal wird das Meme und damit auch das ursprünglich Werk vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. All diese Nutzungen sind aber grundsätzlich ohne die Zustimmung des Urhebers unzulässig.

 

Doch an diesem Punkt kommt dem Meme-Ersteller die ansonsten vielfach gescholtene Urheberrechtsreform aus dem Jahr 2021 zugute. Denn im Zuge dieser wurde auch der § 51a in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Darin heißt es:

 

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

 

Zwar wird im Gesetzestext nicht wortgetreu von Memes gesprochen, es hilft aber ein Blick in die Gesetzesbegründung, die zum Begriff „Pastiche“ unter anderem ausführt:

 

Demnach gestattet insbesondere der Pastiche, […] bestimmte nutzergenerierte Inhalte (UGC) gesetzlich zu erlauben, die nicht als Parodie oder Karikatur zu klassifizieren sind, und bei denen im Rahmen der Abwägung von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer ein angemessener Ausgleich gewahrt bleibt. Zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken sind ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web“. Hierbei ist insbesondere an Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling zu denken.

 

Dies lässt auf den Willen des Gesetzgebers, Memes in die Schranke des § 51a UrhG einzubeziehen, schließen, was voraussichtlich auch in der künftigen Rechtsprechung zu dieser Thematik Anklang finden wird.

Nichtsdestotrotz bleibt eine gewisse Unsicherheit, bis erste höchstrichterliche Entscheidungen dazu ergangen sind.

 

Memes und das Persönlichkeitsrecht

Vom Urheberrecht abzugrenzen ist das Recht am eigenen Bild, das dem auf Bildern Abgebildeten als Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht. Bilder oder Fotos mit erkennbaren Personen dürfen gem. § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Abgebildeten verbreitet und veröffentlicht werden.

Die wichtigste Ausnahme stellt dabei gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz das sog. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar. Ob die Abbildung einer Person diesem Bereich zuzuordnen ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Entscheidend ist dabei hauptsächlich, ob ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, wovon bei prominenten Personen eher auszugehen ist als bei Privatpersonen.

Sollte diese Ausnahme im Einzelfall greifen, stellt dies dennoch keinen Freifahrtschein für diffamierende oder ehrverletzende Memes dar. Diese sind vielmehr stets unzulässig.

Im kommerziellen Bereich, also vor allem in der Werbung von Unternehmen, darf durch Memes zudem nicht der Werbewert prominenter Personen ausgenutzt werden, ohne eine entsprechende Vergütung zu leisten.

 

Memes und das Markenrecht

Bei kommerzieller Nutzung kann schließlich das Markenrecht eine erhebliche Rolle spielen. Werden in den Memes fremde Marken abgebildet, hat das Unternehmen darauf zu achten, keine Verwechslungsgefahr zu diesen zu erzeugen, den guten Ruf der Marke nicht auszunutzen und diese nicht herabzusetzen. Letzteres sollten auch private Meme-Ersteller beachten.

 

Folgen von Rechtsverletzungen

Im kommerziellen Bereich kann es leicht zu Rechtsverletzungen kommen. Erste Konsequenz daraus wären zunächst Abmahnungen, die vor allem im Markenrecht enorme Kosten auslösen können. Das jeweilige Kostenrisiko hängt dabei vom Einzelfall ab, nicht zuletzt aber von der Größe und der Bekanntheit des verletzenden Unternehmens.

 

Bei nicht-kommerziellen Memes ist das Risiko dank des neuen § 51a UrhG dagegen als gering einzuordnen. Hier gilt es vor allem die künftige Rechtsprechung abzuwarten.

 

 

 

 

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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